Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karl Wenk GmbH
Die
nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig
von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden zur
Gänze nicht anerkannt.
1.
Vertragsabschluß
1.1
Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere
für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung
maßgebend.
1.2
Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und
unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der
Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität
verbessert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar
sind.
2.
Preise und Zahlungsbedingungen
2.1
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung,
etwaiger Versicherung und Versand. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
2.2
Unsere Preise stützen sich auf die Personal- und Materialkosten zur
Zeit des Vertragsschlusses. Die vereinbarten Preise für unsere Leistungen
können wir in dem Maße erhöhen, wie sich unsere Personal-
und Materialkosten seit dem Vertragsschluß erhöht haben,
wenn zwischen dem Vertragsschluß und unserer Leistung ein Zeitraum
von mehr als 6 Wochen liegt und wir die Kostensteigerungen nicht
zu vertreten haben.
2.3
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen
ab Rechnungsstellung fällig; das Fälligkeitsdatum ist auf der
Rechnung aufgedruckt. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
gewähren wir 2 % Skonto,
2.4
Müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers
unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Befindet sich der Besteller in
Zahlungsverzug, dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort
fällig stellen. Wir sind in den genannten Fällen
weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers
von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu
machen.
2.5
Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht
wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.
3.
Liefertermine
3.1
Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen.
Lieferfristen beginnen erst, wenn der Vertrag wirksam geworden ist, wenn
sich die Vertragspartner über die Ausführungsart geeinigt haben
und wenn der Besteller uns alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen und
Materialien (Walzenkörper, gravurfähige Vorlagen etc.) zur Verfügung
gestellt hat. Bei Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs
nach Vertragsschluß werden angegebene Liefertermine und –fristen
hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere
Vereinbarung getroffen wird.
3.2
Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport
gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
3.3
Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen,
die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden
wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Der
Besteller ist in einem solchen Fall zum Rücktritt nicht berechtigt.
Läßt sich jedoch nicht absehen, daß wir unsere Leistung
innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier
Monaten erbringen werden können, können wir und der Besteller
vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe
nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten
die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluß
erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
4.
Gefahrübergang und Entgegennahme
4.1
Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald
die Ware zum Transport gegeben ist. Befindet sich der Besteller
in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der
Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten
trägt.
4.2
Teillieferungen und –leistungen sind zulässig.
5.
Obliegenheiten des Bestellers
5.1
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile unverzüglich
zu überprüfen und uns über etwaige Mängel zu informieren.
5.2
Der Besteller muß sich in einem Probelauf davon überzeugen,
ob das Präge- bzw. Druckbild seinen Vorstellungen entspricht. In
Zweifelsfällen hat er seinen Endkunden Probepressungen bzw. Probedrucke
zu überlassen, damit etwaige Mängel so früh wie möglich
festgestellt und daraus resultierende Schäden so gering wie möglich
gehalten werden können.
6.
Eigentumsvorbehalt
6.1
Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen
Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der
gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
6.2
Der Besteller verpflichtet sich, mit der Vorbehaltsware während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich umzugehen, sie in einem ordentlichen
Zustand zu halten und uns unverzüglich über erforderlich werdende
Reparaturen zu informieren. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware
ohne unsere schriftliche Zustimmung einem Dritten zu überlassen,
sie zu veräußern oder zu belasten. Von einem Wechsel ihres
Aufenthaltsortes und von einer Pfändung der Vorbehaltsware hat der
Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
6.3
Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Bestellers, etwa durch
Verfügung über unser Eigentum, Ansprüche des Bestellers
gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.
6.4
Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller
uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt
alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung
der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
6.5
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt
sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir
erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen
verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache
anzusehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis
des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen
verbundenen Sachen. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich
unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich.
6.6
Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche
um mehr als 10 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes
zur Freigabe verpflichtet.
6.7
Läßt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand
befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in
beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand
vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen
(z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts
oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten,
und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.
7.
Mängelansprüche
7.1
Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, richtet sich
unsere Gewährleistungspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen
mit der Maßgabe, daß der Besteller zunächst nur Nachbesserung
verlangen kann.
Wir werden die mangelhaften Teile nach
unserer Wahl
entweder reparieren oder ersetzen.
7.2
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller die Vergütung
herabsetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Daneben kann der
Besteller Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von
Ziff. 8 verlangen.
7.3
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die
Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der
Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht
wurde. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte
Materialien des Bestellers aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen
das Eigenturm.
7.4
Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt,
unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten
an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den
vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn
der Besteller die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten
gerichtlich geltend gemacht hat.
7.5
Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel
beträgt 12 Monate ab dem Gefahrübergang gem.
Ziff. 4.1.
8.
Haftung
8.1
Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten
haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges
noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings
nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
8.2
In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen
unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei
Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften.
8.3
Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt
unberührt. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche
aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.
9.
Geheimhaltungspflichten, Urheberrechte
9.1
Wir verpflichten uns, vom Besteller erhaltene Unterlagen wie Zeichnungen
für Zylinderkonstruktionen vertraulich zu behandeln. Wir werden diese
Unterlagen fremden Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Bestellers zugänglich machen.
9.2
Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Bestellers
stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei.
Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte
einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.
9.3
Wir sind berechtigt, selbst entworfene Gravurdessins jederzeit auch an
Dritte weiterzuveräußern, sofern zwischen den Vertragspartnern
keine Vereinbarung über Musterschutz getroffen wird. Gravurdessins
des Bestellers werden von uns hingegen vertraulich behandelt und nicht
an fremde Dritte weitergegeben. Ob die uns vorgelegten Muster geschützt
sind oder nicht hat der Besteller zu prüfen. Wir übernehmen
insoweit keine Verantwortung.
9.4
Der Besteller darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen,
Berechnungen, Muster, technische Unterlagen und das ihm überlassene
Know-how nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekanntmachen, wenn
wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Etwaige Urheberrechte behalten
wir uns ausdrücklich vor.
10.
Schlußbestimmungen
10.1
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar
ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.
10.2
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile
ist Lörrach.
10.3
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit
diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt. Der Besteller kann
daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.
10.4
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages läßt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des
Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt
eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am
nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
Karl Wenk GmbH
Stand: April 2002 |