Karl Wenk GmbH
Walzengravuren
Karl-Wenk-Strasse 4
D - 79541 Lörrach Brombach


Telefon +49 - (0) 7621 - 95 75 0
Telefax +49 - (0) 7621 - 95 75 75


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karl Wenk GmbH

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die allgemeinen Ge­schäftsbedingungen des Bestellers werden zur Gänze nicht anerkannt.

1.
Vertragsabschluß

1.1
Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestäti­gung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

1.2
Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem An­gebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Ände­rungen für den Besteller zumutbar sind.

2.
Preise und Zahlungsbedingungen

2.1
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, etwaiger Versicherung und Versand. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

2.2
Unsere Preise stützen sich auf die Personal- und Materialkosten zur Zeit des Vertragsschlusses. Die vereinbarten Preise für unsere Leistun­gen können wir in dem Maße erhöhen, wie sich unsere Personal- und Ma­terialkosten seit dem Vertragsschluß erhöht haben, wenn zwischen dem Ver­tragsschluß und unserer Leistung ein Zeitraum von mehr als 6 Wochen liegt und wir die Ko­stensteigerungen nicht zu vertreten haben.

2.3
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig; das Fälligkeitsdatum ist auf der Rechnung aufgedruckt. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto,

2.4
Müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen. Wir sind in den genannten Fällen weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu ma­chen.

2.5
Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.

3.
Liefertermine

3.1
Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Lieferfristen beginnen erst, wenn der Vertrag wirksam geworden ist, wenn sich die Vertragspartner über die Ausführungsart geeinigt haben und wenn der Besteller uns alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Materialien (Walzenkörper, gravurfähige Vorlagen etc.) zur Verfügung gestellt hat. Bei Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluß werden angegebene Liefertermine und –fristen hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird.

3.2
Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

3.3
Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energiever­sorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unver­züglich darüber informieren. Der Besteller ist in einem solchen Fall zum Rücktritt nicht berechtigt. Läßt sich jedoch nicht absehen, daß wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluß erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.

4.
Gefahrübergang und Entgegennahme

4.1
Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsge­genstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gege­ben ist. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

4.2
Teillieferungen und –leistungen sind zulässig.

5.
Obliegenheiten des Bestellers

5.1
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile unverzüglich zu überprüfen und uns über etwaige Mängel zu informieren.

5.2
Der Besteller muß sich in einem Probelauf davon überzeugen, ob das Präge- bzw. Druckbild seinen Vorstellungen entspricht. In Zweifelsfällen hat er seinen Endkunden Probepressungen bzw. Probedrucke zu überlassen, damit etwaige Mängel so früh wie möglich festgestellt und daraus resultierende Schäden so gering wie möglich gehalten werden können.

6.
Eigentumsvorbehalt

6.1
Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfül­lung unse­rer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbin­dung mit dem Besteller.

6.2
Der Besteller verpflichtet sich, mit der Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich umzugehen, sie in einem ordentlichen Zustand zu halten und uns unverzüglich über erforderlich werdende Reparaturen zu informieren. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware ohne unsere schriftliche Zustimmung einem Dritten zu überlassen, sie zu veräußern oder zu belasten. Von einem Wechsel ihres Aufenthaltsortes und von einer Pfändung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

6.3
Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Bestellers, etwa durch Verfügung über unser Eigentum, Ansprüche des Bestellers gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.

6.4
Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller uns unver­züg­lich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren auf­gewendet werden müssen.

6.5
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben da­durch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Ver­hältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Mitei­gentumsanteils unentgeltlich.

6.6
Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen­den Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.

6.7
Läßt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Lie­ferge­genstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbe­halts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts tre­ten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

7.
Mängelansprüche

7.1
Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, richtet sich unsere Gewährleistungspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Besteller zunächst nur Nachbesserung verlangen kann. Wir werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder reparieren oder ersetzen.

7.2
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller die Vergütung herabsetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Daneben kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziff. 8 verlangen.

7.3
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir verpflichtet, die für die Mängelbe­seitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wechseln wir im Zuge von Nach­besserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Bestellers aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigenturm.

7.4
Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kun­den abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmun­gen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.

7.5
Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate ab dem Gefahrübergang gem. Ziff. 4.1.

8.
Haftung

8.1
Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.

8.2
In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer ge­setzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

8.3
Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Ansonsten sind Schadensersatzan­sprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

9.
Geheimhaltungspflichten, Urheberrechte

9.1
Wir verpflichten uns, vom Besteller erhaltene Unterlagen wie Zeichnungen für Zylinderkonstruktionen vertraulich zu behandeln. Wir werden diese Unterlagen fremden Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bestellers zugänglich machen.

9.2
Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Bestellers stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverlet­zungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

9.3
Wir sind berechtigt, selbst entworfene Gravurdessins jederzeit auch an Dritte weiterzuveräußern, sofern zwischen den Vertragspartnern keine Vereinbarung über Musterschutz getroffen wird. Gravurdessins des Bestellers werden von uns hingegen vertraulich behandelt und nicht an fremde Dritte weitergegeben. Ob die uns vorgelegten Muster geschützt sind oder nicht hat der Besteller zu prüfen. Wir übernehmen insoweit keine Verantwortung.

9.4
Der Besteller darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster, technische Unterlagen und das ihm überlassene Know-how nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekanntmachen, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Etwaige Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.

10.
Schlußbestimmungen

10.1
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unan­wendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.

10.2
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Lörrach.

10.3
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Ver­trag wird durch unseren Sitz bestimmt. Der Besteller kann daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.

10.4
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages läßt die Wirk­samkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.


Karl Wenk GmbH

Stand: April 2002