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Karl Wenk GmbH
Gravuren und Walzen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karl Wenk GmbH

 

1.  Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Karl Wenk GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2.  Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Lieferung durch uns zustande.

2.2 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, Beschreibungen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

3.  Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Versand, etwaiger Versicherung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise von uns zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen (ohne jeden Abzug) zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist; das Fälligkeitsdatum ist auf der Rechnung aufgedruckt. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.

3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

3.5 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Gegenleistungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

4.  Lieferung und Lieferzeit

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.

4.2 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst, wenn der Vertrag wirksam geworden ist, sich die Vertragspartner über die Ausführungsart geeinigt haben und wenn der Auftraggeber alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Materialien (Walzenkörper, gravurfähige Vorlagen, etc.) zur Verfügung gestellt hat. Liefertermine verschieben sich entsprechend. Bei Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs werden angegebene Liefertermine und –fristen hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird.

4.3 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

4.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.6 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Nr. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

5.  Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Lörrach, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

5.3 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn

• die Lieferung abgeschlossen ist,

• wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach 5.3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

• seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Ware in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und

• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

6.  Gewährleistung, Sachmängel

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

6.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag­geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu überprüfen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6.3 Der Auftraggeber muss sich in einem Probelauf davon überzeugen, ob das Präge- bzw. Druckbild seinen Vorstellungen entspricht. Im Zweifelsfällen hat er seinen Endkunden Probepressungen bzw. Probedrucke zu überlassen, damit etwaige Mängel so früh wie möglich festgestellt und daraus resultierende Schäden so gering wie möglich gehalten werden.

6.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.5 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in Nr. 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.6 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

6.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.8 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

7.  Schutzrechte

7.1 Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen unseren abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie allen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln, sowie dem zur Verfügung gestellten Know-How, vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

7.2 Wir verpflichten uns, vom Auftraggeber erhaltene Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen für Zylinderkonstruktionen, vertraulich zu behandeln. Wir werden diese Unterlagen fremden Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zugänglich machen.

7.3 Der Auftraggeber gewährleistet, dass nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Auftraggebers herzustellenden Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollten solche Schutzrechte verletzt sein, stellt der Auftraggeber uns von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

7.4 Bei Vertragsverletzungen des Auftraggebers stehen dessen mit dem hergestellten Produkt zusammenhängende Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

7.5 Wir sind berechtigt, selbst entworfene Gravurdessins jederzeit auch an Dritte weiter zu veräußern, sofern zwischen den Vertragsparteien keine Vereinbarung über Musterschutz getroffen wird.

 

8.  Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

8.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Nr. 8 eingeschränkt.

8.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Soweit wir gem. Nr. 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.

8.5 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.6 Die Einschränkungen dieser Nr. 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.  Eigentumsvorbehalt

9.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

9.2 Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware, sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

9.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

9.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit der Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich umzugehen, sie in einem ordentlichen Zustand zu halten und uns unverzüglich über erforderlich werdende Reparaturen zu informieren. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware ohne unsere schriftliche Zustimmung einem Dritten zu überlassen, sie zu veräußern oder zu belasten. Von einem Wechsel ihres Aufenthaltsortes hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen.

9.5 Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Auftraggebers, etwa durch Verfügung über unser Eigentum, Ansprüche des Auftraggebers gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.

9.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Auftraggeber uns unverzüglich hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen, und er wird den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Auftraggeber.

9.7 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S.1 genannten Verhältnis.

9.8 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10%, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.

9.9 Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

10.  Schlussbestimmungen

10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2 Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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